Satzung

Des Touristenvereins „Die Naturfreunde“, Ortsgruppe Pfinztal-Söllingen.

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit

1.      Der Verein führt den Namen Touristenverein „Die Naturfreunde“,
 Ortsgruppe Pfinztal-Söllingen e. V.

2.      Die Ortsgruppe hat ihren Sitz in Pfinztal-Söllingen.

3.      Die Ortsgruppe ist in das Vereinsregister eingetragen.

4.      Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf Pfinztal-Söllingen und, sofern dort keine eigenen Naturfreunde-Ortsgruppen sind, auch auf die umliegenden Orte.

5.      Die Ortsgruppe ist Mitglied des T.V. „Die Naturfreunde“‚ Verband für Touristik und Kultur, Landesverband Baden und damit der Naturfreunde-Bundesgruppe Deutschland und der Naturfreunde -Internationale (NFI) angeschlossen.

 

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

1.      Der Verein fördert die Volksbildung und Jugenderziehung. Er pflegt internationale Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und den Völkerverständigungsgedanken.

2.      Er setzt sich für die Erhaltung und Verbesserungen der natürlichen Lebensgrundlagen ein.

3.      Der Verein ist parteipolitisch und religiös unabhängig. Er bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zwecks

1.      Pflege der Touristik.

2.      Kinder-, Jugend-, Familien-, und Altenerholung.

3.      Pflege der Natur-und Heimatkunde, Förderung des Natur-und Umweltschutzes.

4.      Förderung der musischen und kulturellen Betätigung, z.B. auf den Gebieten bildender Kunst, Literatur, Theater, Film und Foto, Musik und Tanz.

5.      Beschäftigung mit Fragen der gesellschaftlichen Zusammenhänge.

6.      Anlage von Sammlungen, Büchereien, Veranstaltungen von Vorträgen, Seminaren und Ausstellungen.

7.      Erwerb, Bau und Verwaltung von Wanderheimen, Ferienheimen, Jugendherbergen und Zeltplätzen, Anlage und Markierung von Wegen.

8.      Zusammenarbeit mit Gewerkschaften und anderen Organisationen der Arbeitsbewegung, mit Wander-, Bergsteiger-, Naturkunde-, Umweltschutz-, und Sportverbänden, mit Jugendverbänden, die auf dem Boden der Demokratie und Völkerverständigung stehen.

 

§ 4 Fachgruppenarbeit

1.      Für die im § 3 genannten Aufgaben können Referate und Fachgruppen gebildet werden.

2.      Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den "Richtlinien für die Referate und Fachgruppen".

3.      Die Richtlinien für die Referate und Fachgruppen werden vom Bundeskongress beschlossen.

 

§ 5 Jugend- und Kindergruppenarbeit

1.      Die Jugend ist in der „Naturfreundejugend Deutschland“ zusammengefasst. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien für die Naturfreundejugendarbeit“.

2.      Die Kinder sind in Gruppen zusammengefasst und führen die Bezeichnung „Naturfreunde- Kindergruppe“. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den "Richtlinien für die Naturfreundekindergruppenarbeit“'.

3.      Die Richtlinien für die Jugend- und Kindergruppenarbeit werden von der Bundesjugendkonferenz bzw. Bundeskinderkonferenz beschlossen und vom Bundeskongress bestätigt.

 

§ 6 Finanzierung der Arbeit

1.      Zur Erfüllung der Aufgaben wird von den Mitgliedern ein Beitrag erhoben. Die Höhe dieses Beitrages beschließt die Hauptversammlung.

2.      Der Verein ist selbstlos tätig. Er erfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

4.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 Mitgliedschaft

Als Mitglied kann jede natürliche Person, die das 6. Lebensjahr vollendet hat, aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe des Grundes verweigert werden.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.      Die Mitglieder haben Anspruch auf Vertretung ihrer Interessen innerhalb der Gesamtorganisation und nach außen (soweit sie die Naturfreunde-Bewegung betreffen).

2.      Jedes Mitglied hat vom Tage der Aufnahme an das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen der Ortsgruppe teilzunehmen.

3.      Jedes Mitglied kann, sofern es das 15. Lebensjahr (ab Zahlung des C-Beitrages) vollendet hat, wählen sowie das Stimmrecht in allen Versammlungen ausüben.

 

§ 9 Austritt aus der Ortsgruppe

1.      Jedes Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres seine Mitgliedschaft kündigen. Die Kündigung muss spätestens zum 30. November der Vereinsleitung schriftlich mitgeteilt werden, da sonst der Beitrag für das folgende Jahr noch bezahlt werden muss.

2.      Bei der Austrittserklärung ist der Mitgliedsausweis mit abzugeben.

 

§ 10 Ausschluß von Mitgliedern

1.      Ein Mitglied, welches das Ansehen der Organisation schädigt oder der Satzung zuwiderhandelt, kann ausgeschlossen werden.

2.      Der Ausschuß kann durch die Vereinsleitung, die Bezirks-und Untergruppen und von jedem Mitglied beantragt werden.

3.      Über den. Ausschuß entscheidet die Vereinsleitung mit Zweidrittelmehrheit.

4.      Gegen diesen Beschluß kann innerhalb vier Wochen Einspruch erhoben werden. Über diesen entscheidet die nächste Hauptversammlung, bei welcher der Betroffene anwesend sein kann. Diese Hauptversammlung entscheidet endgültig mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.

 

§ 11 Die Organe-der-Ortsgruppen

sind 1. die Hauptversammlung, 2. die Vereinsleitung.

 

§ 12 Hauptversammlung

1.      Die Hauptversammlung findet alljährlich statt. Sie wird von der Vereinsleitung mindestens 6 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Vereinsleitung kann die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung beschließen. Auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder muß eine außerordentliche Hauptversammlung innerhalb 6 Wochen nach Antragsstellung einberufen werden.

2.      Die Hauptversammlung wird vorn 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.

3.      Der Hauptversammlung obliegt:

a)      Entgegennahme und Beschlußfassung über die Berichte der Vereinsleitung.

b)      Wahl der Vereinsleitung und der Kontrolle. Die gesamte Vereinsleitung wird alle 2 Jahre für 2 Jahre gewählt. Ergänzungs- und Nachwahlen können in jeder Monatsversammlung vorgenommen werden.

c)      Beschlußfassung über die vorgelegten Anträge.

d)      Beschlußfassung über die Höhe der Beiträge.

e)      Beschlußfassung: über Änderung der Satzung und Auflösung der Ortsgruppe

4.      Anträge zur Hauptversammlung können von der Vereinsleitung, den Gruppen und den Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen mindestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung der Vereinsleitung vorliegen.

5.      Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und wenn mindestens 1/10 der Mitglieder vertreten sind. Wenn die Ortsgruppe über mehr als 1.000 Mitglieder zählt, genügt zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von 100 Mitgliedern. Bei Beschlußunfähigkeit findet eine Woche später eine 2. Hauptversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt, welche an keine Zahl der anwesenden Mitglieder gebunden ist.

6.      Die Hauptversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.

 

§ 13 Vereinsleitung

1.      Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Kassier, dem 1. und 2. Schriftführer, dem Jugend-dem Kindergruppenleiter, den Hausreferenten, den Vorsitzenden der Bezirks- und Untergruppen und den Beisitzern. Die Vereinsleitung gibt sich eine Geschäftsordnung.

2.      Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die Vorsitzenden und die Kassiere. Zur Aufgabe von Willenserklärungen sind die Unterschriften von zwei Mitgliedern des Vorstandes erforderlich. In finanziellen Angelegenheiten muß eines der zwei Vorstands-Mietglieder ein Kassier sein.

3.      Die Vereinsleitung obliegt:

a)      die Förderung aller in der Satzung festgelegten Aufgaben,

b)      die Durchführung der Beschlüsse des NFI-Kongresses, des Bundeskongresses, der Landesversammlung und der Hauptversammlung,

c)      der Verkehr mit Behörden und Organisationen,

d)      die Einberufung der Hauptversammlung,

e)      die Verwaltung der Geldmittel und des sonstigen Vermögens,

f)       die Unterstützung der Jugend-, Kinder-, Bezirks- und Untergruppen bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben.

4.      Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind

5.      Alle Beschlüsse dcc Vereinsorgane sind protokollarisch festzuhalten. Die Protokolle müssen vom 1. Oder 2. Vorstand und dem 1. Und 2. Schriftführer unterzeichnet sein.

 

§ 14 Kontrolle

Die Kontrolle besteht aus mindestens drei Personen. Sie hat die Aufgabe, Geschäfts- und Kassenführung zu prüfen und zu überwachen. Sie hat die Vereinsleitung und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 15 Schiedsgericht

1.      Die Streitfälle, die sich innerhalb der Ortsgruppe zwischen Leitung und Mitgliedern oder Mitglieder untereinander ergeben, können zur Beilegung einem Schiedsgericht übertragen werden.

2.      Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise des Schiedsrichters regeln sich nach der jeweils gültigen Bundesschiedsordnung. Die Bundesschiedsordnung beschließt der Bundeskongress.

 

§ 16 Satzungsänderung

Diese Satzung kann nur von einer Hauptversammlung geändert werden. Änderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 17 Auflösung

1.      Die Auflösung kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Auf dieser Hauptversammlung müssen mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder vertreten sein. Der Beschluß bedarf mindestens Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

2.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines zunächst an den Landesverband Baden e.V., dann an die Bundesgruppe Deutschland e.V., dann an den Hauptausschuß der Arbeiterwohlfahrt e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden haben. Falls diese Organisationen nicht mehr bestehen, dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 18 Schlußbestimmungen

1.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.      Gerichtsstand ist der Sitz der Ortsgruppe.

3.      Die Satzung wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 24.06.1988 beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft.

 

Gezeichnet Josef Körfer